antizipative Posten der Rechnungsabgrenzung
- antizipative Posten der Rechnungsabgrenzung
früher Bezeichnung für Bilanzpositionen zur rechnungsmäßig richtigen Abrechnung von ⇡ Aufwendungen (antizipative Passiva) und ⇡ Erträgen (antizipative Aktiva) des abgeschlossenen ⇡ Wirtschaftsjahres, die erst nach dem Bilanzstichtag zu Ausgaben bzw. Einnahmen führen. Nach § 250 HGB sind diese Posten nicht als Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen, sondern sowohl in der ⇡ Handelsbilanz als auch in der ⇡ Steuerbilanz unter den Positionen „Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände“ als „sonstige Vermögensgegenstände“ bzw. „sonstige Verbindlichkeiten“ zu bilanzieren, sofern sich aus den zugrunde liegenden Geschäftsvorfällen bereits Forderungen bzw. Verbindlichkeiten (ggf. auch ⇡ Rückstellungen) ergeben haben.
Lexikon der Economics.
2013.
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